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URTEIL: Das INSS muss einer Pflegekraft eine lebenslange Rente zahlen, obwohl dies es zunächst ablehnte

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Las Palmas – Das Sozialgericht Nummer 1 in Las Palmas de Gran Canaria hat das nationale Institut für Soziale Sicherheit (INSS) verurteilt, einer Pflegekraft eine lebenslange Rente in Höhe ihres Gehaltes zu zahlen. Die Pflegekraft leidet an Fibromyalgie*, chronischer Müdigkeit und Depressionen, das Gericht sprach ihr eine absolute Behinderung zu. Das INSS hatte der Frau zunächst jedwede Art von Behinderung verweigert, dies, obwohl die Frau seit 4 Jahren als Arbeitsunfähig gilt. Das Gericht entschied nun gegen das INSS und dieses muss der Frau nun die Rente in Höhe von 1.958 Euro monatlich zahlen. Dies gar rückwirkend ab Januar 2020.

Im Jahr 2020 wurde die Dauerbehinderungsakte bearbeitet, in der am 16. Januar ein ärztliches Gutachten erstellt wurde, in dem festgestellt wurde, dass die Klägerin neben organischen und funktionellen Einschränkungen an Fibromyalgie, einer weiteren depressiven Schmerzreaktion und einem chronischen Erschöpfungssyndrom litt im Zusammenhang mit einem chronischen osteoartikulären Prozess, axialen und peripheren Schmerzen.

Aufgrund dieses Gutachtens wurde entschieden, dass die Frau „nicht qualifiziert“ sei, um als „dauerhaft behindert eingestuft zu werden, weil sie keine anatomischen oder funktionellen Einschränkungen aufweist, die ihre Arbeitsfähigkeit verringern oder aufheben“. Daher lehnte der INSS am 23. Januar 2020 den Antrag der Frau ab.

Recht zugesprochen

Obwohl das Krankheitsbild zeigte, dass die Beschwerdeführerin an einem „Schmerz-reaktiven depressiven Zustand, Fibromyalgie und chronischem Erschöpfungssyndrom ohne Ansprechen auf die Behandlung“ litt, wurde ihr keine Behinderung gewährt, auch obwohl die Pflegeassistentin seit 2019 in Behandlung war. Daher entschied sich die Frau am 1. März 2021 mit dem Rechtsbeistand der Anwaltskanzlei Campmany Abogados ein verfahren gegen das INSS einzuleiten, welches zum Ziel hatte eine Dauerinvalidität festzustellen.

Die Richterin, Gemma López, entschied für die Frau, dass „die für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erforderliche Eignung und psychologische Fähigkeit fehlt, die mit der Ausübung einer produktiven Tätigkeit mit Fleiß, Disziplin, Leistung und Professionalität unvereinbar ist“. Dies unabhängig davon, ob die Tätigkeit „einfach oder komplex und leicht oder sitzend möglich ist“.

Das INSS kann gegen das Urteil jedoch noch eine Berufung einlegen. In erster Instanz hat die Frau jedoch eine „absolute und dauerhafte Behinderung“ zugesprochen bekommen. – TF

*Fibromyalgie (auch Fibromyalgiesyndrom genannt) ist eine chronische Schmerzerkrankung, die sich durch Schmerzen in verschiedenen Körperregionen äußert. Die Schmerzen können auf der Haut, in den Muskeln und Gelenken spürbar sein. Andere typische Beschwerden sind Schlafstörungen, Erschöpfung und Konzentrationsprobleme.

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