Spanien – Ein lokales Gericht in Madrid hat heute ein interessantes Urteil zum Thema Handgepäck auf Flügen gefällt. Das Gericht stellte klar, dass Fluggesellschaften, die in Spanien tätigt sind, gemäß dem Luftverkehrsgesetz untersagt ist, einen Zuschlag für Handgepäck zu berechnen, solange dieses 10 Kilogramm nicht überschreitet.
So heißt es in Artikel 97 des Gesetzes: „Die Gegenstände und das Handgepäck, die der Reisende mit sich führt, gelten für diesen Zweck nicht als Gepäck. Der Beförderer ist verpflichtet, die Gegenstände und Pakete, die der Reisende mit sich führt, einschließlich der in Geschäften an Flughäfen gekauften Gegenstände, kostenlos in der Kabine als Handgepäck zu befördern. Das Boarding dieser Gegenstände und Pakete darf nur aus Sicherheitsgründen verweigert werden, die mit dem Gewicht oder der Größe des Gegenstands in Bezug auf die Eigenschaften des Flugzeuges zusammenhängen“.
Dazu Rubén Sánchez vom Verbraucherverband FACUA: „Wir können gezahlte Gelder zurückfordern, entweder kann der Kunde dies in Eigenregie tun oder über den Verbraucherschutz“. Sollte sich die Fluggesellschaft weigern, dann „nutzen wir den Weg der Anzeige“.
Da es lediglich ein lokales Gericht war und die Rede von „in Spanien tätigen Fluggesellschaften“ ist, muss man davon ausgehen, dass dies nicht für touristische Flüge aus einem anderen Land nach Spanien hinein anwendbar ist. Wir raten aber an der Stelle ggf. einen Anwalt zu diesem Thema zu befragen. – TF
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