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Unternehmen mit 50+ Mitarbeitern müssen einen LGBTI-Plan implementieren

Die Regenbogen-Gemeinschaft bedarf gesondertem Schutz.

Lesedauer 2 Minuten

Kanarische Inseln – Seit dem gestrigen Mittwoch müssen Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern auf den Kanarischen Inseln Maßnahmen zum Schutz der LGBTI-Gemeinschaft implementieren. Dies geht aus dem königlichen Dekret 1026/2024 hervor, welches am 8. Oktober 2024 verabschiedet wurde.

Insgesamt sind von dieser neuen Regelung 1.019 Unternehmen auf den Kanarischen Inseln betroffen. Sollten die Unternehmen sich nicht an das neue Gesetz halten, drohen Geldstrafen zwischen 700 und 7.500 Euro. In besonders schweren Fällen, worunter beispielsweise „Schikane am Arbeitsplatz“ fällt, droht auch ein Bußgeld von bis zu 225.000 Euro.

Im Grund ist die Toleranz in Spanien weit fortgeschritten, doch solche Gesetze sind auch in Spanien weiter notwendig, dass es immer noch an entsprechender Bildung und Schulung von Mitarbeitern fehlt.

Eines der Hauptziele des königlichen Dekrets besteht darin, ein separates Protokoll zu erstellen, das sich vom bestehenden Protokoll zur Belästigung am Arbeitsplatz unterscheidet, welches bereits von Unternehmen verwendet wird. Obwohl beide künftig versuchen, sichere Räume für die LGBTI-Gemeinschaft zu gewährleisten, muss der LGBTI-Maßnahmenplan klare Definitionen spezifischer diskriminierender Situationen gegenüber der Gemeinschaft enthalten und die im Falle von Vorfällen zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen detailliert beschreiben.

So sollte der LGBTI-Plan aussehen

Das Protokoll muss Klauseln zur Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, Maßnahmen zur Förderung der Einstellung von Menschen aus dieser Gruppe sowie Garantien für die berufliche Entwicklung enthalten. Jedes Unternehmen wird zudem dazu verpflichtet, den Mitarbeitern Schulungen anzubieten, um die Verwendung von respektvoller und inklusiver Sprache zu erreichen. Diese Schulungen müssen von Fachleuten durchgeführt werden, die auf das Thema spezialisiert sind.

Die Maßnahmen des LGBTI-Plans müssen von demselben Betriebsrat ausgearbeitet werden, der auch den Gleichstellungsplan ausgearbeitet hat. Unternehmen, die nicht über diesen Ausschuss als gesetzliche Vertretung der Arbeitnehmer verfügen, sollten sich an die Mehrheitsgewerkschaften wenden.

Die Gewerkschaften haben einen Monat Zeit, um zu reagieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort, kann das Unternehmen die Ausarbeitung des Plans einseitig fortsetzen.

Auf dieser Grundlage müssen Unternehmen mit den Arbeitnehmervertretern – Gewerkschaften oder Betriebsräten – verhandeln, welche Maßnahmen sie in ihre internen Regelungen aufnehmen.

Kleinere Unternehmen sind zwar nicht verpflichtet, einen solchen Plan auszuarbeiten, doch empfiehlt die Regierung die Ausarbeitung auch für diese Unternehmen, da es der „Schaffung eines integrativen Arbeitsumfelds dient“. – TF

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