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Vergewaltiger wegen Verfahrensverzögerung statt acht nur sieben Jahre Haft

Die Tat fand bereits 2003 statt, das Urteil wurde aber erst 2023 gefällt!

Las Palmas – Der oberste kanarische Gerichtshof hat die Haftstrafe für einen Vergewaltiger, der am 21. Dezember 2003 in einem Hinterflur eines Nachtclubs in Las Palmas de Gran Canaria vergewaltigt hat, um ein Jahr von acht auf sieben reduziert. Begründet wurde die Reduzierung damit, dass der Fall, indem das Mädchen blutend nach Eintritt der Periode zurückgelassen wurde, erst 20 Jahre später aufgeklärt wurde.

Nach Aktenangaben des Gerichts habe der Täter am benannten Tag das Opfer, welches nicht betrunken war, auf der Tanzfläche angesprochen und mit ihr getanzt, später folgten Küsse und danach verschwanden die beiden in einem Korridor auf der Rückseite mit privatem Zugang für Mitarbeiter und wenig Menschen. Dort lag er das junge Mädchen auf einen Tisch und hielt die Hände fest, dann folgte die Vergewaltigung. Als der Täter sah, dass das Opfer wegen der Menstruation blutete, lies er es einfach zurück und ging wieder in den Club. Das Mädchen wurde von einem Wachmann gefunden.

Das Gericht in Las Palmas verurteilte den Täter wegen sexuellen Übergriffs in Form von Vergewaltigung zu acht Jahren Gefängnis und verhängte zudem eine Entschädigungszahlung in Höhe von 50.000 Euro. Außerdem gab es ein Kontakt- und Kommunikationsverbot von zehn Jahren. Dagegen legte der junge Mann beim obersten Gericht der Kanaren Berufung ein. Begründet wurde die Berufung damit, dass das Verfahren zwischen 2003 und 2014 „unrechtmäßig in die Länge gezogen wurde“.

Die Strafkammer räumte „ohne Zweifel“ ein, dass „eine außergewöhnliche und unangemessene Verzögerung in der Bearbeitung des Verfahren“ festzustellen sei. Man merkte jedoch auch an, dass „der Angeklagte dem Gericht seit 2011 zweimal nicht zur Verfügung stand“. Daher gab es einen Haftbefehl gegen den Täter und dieser weigerte sich bei der Verhaftung, die 2013 endlich stattfinden konnte. Eine ähnliche Aktion fand dann 2017 statt, eigentlich zum Abschluss des Verfahrens.

Daher folgte das Gericht der Berufung nur minimal, denn tatsächlich gab es vor dem Jahr 2011 einen Zeitraum von zwei Jahren, in denen das Verfahren ohne Grund lahmgelegt wurde. – TF

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