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Oberster Gerichtshof wird die Frage klären: Einzelvermietung oder Firmenvermietung für touristische Wohnungen?

Ein ewiges Streitthema könnte damit endlich beseitigt werden.

Lesedauer 2 Minuten

Kanarische Inseln – Der oberste spanische Gerichtshof wird sich nun auch mit dem Tourismusgesetz der Kanaren befassen, bzw. mit einem Urteil in diesem Zusammenhang. Eine Klage eines Eigentümers, der die Vermietung seines Apartments innerhalb einer Ferienanlage auf eigene Faust durchführen will, hat es geschafft, diese Klage an den Gerichtshof zu bringen.

Bisher gilt auf den Kanarischen Inseln ja die Regelung der einheitlichen Vermietung, sprich: Eine ganze Ferienanlage muss von einer Vermietungsgesellschaft betrieben werden. Fragwürdig ist, ob dies mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie zusammenpasst.

Diese Situation betrifft dabei nicht nur einen einzigen Eigentümer auf den Kanaren, sondern zahlreiche auf fast allen Inseln.

Aufgrund der Frage, ob es hier Probleme im Zusammenhang mit EU-Richtlinien gibt, hat der oberste Gerichtshof die Klage bzw. die Überprüfung des Falls, zugelassen.

Hintergrund der Klage

Auf den Kanarischen Inseln schreibt das Gesetz 7/1995 vom 6. April zur Regulierung des Tourismus vor, dass Einheiten in Touristenkomplexen nach dem Prinzip der einheitlichen Betriebsführung von einem einzigen Betreiber vermietet werden müssen.

Dies steht seit Jahren im Widerspruch zum Interesse zahlreicher Eigentümer, die ihre Wohnungen selbst über Plattformen zur Ferienvermietung anbieten möchten.

Als Reaktion auf diese Zulassung jubelte die Vereinigung der vom Tourismusgesetz betroffenen Eigentümer in einer Erklärung: „Der Oberste Gerichtshof wird 30 Jahre nach seiner Verabschiedung prüfen, ob das Prinzip der Einheitlichkeit der Tätigkeit gerechtfertigt ist oder nicht.“

Eine Grundsatzfrage wird damit dann endlich aus dem Weg geräumt, kann man zumindest hoffen. Die Vereinigung erklärte weiter, dass man „trotz aller Widrigkeiten viele Eigentümer auf diesem Weg des Missverständnisses unterstützt hat“ und dies sei „ein Triumph, weil endlich das Prinzip der einheitlichen Vermietung, das wie ein trojanisches Pferd dazu gedient hat, die rechtmäßigen Eigentümer von Wohnungen und Bungalows zu verfolgen, in Frage gestellt wird.“

Wann genau der oberste Gerichtshof sich mit der Frage befassen wird, ist allerdings noch offen. – TF

Weitere Artikel zum Thema:
Urteil: Touristische Vermietungen in Tourismuskomplexen dürfen nur von Betreiberfirmen getätigt werden, vom 26.09.2025

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