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Landgesetz: Eigentümerin wird der Zugang zum Apartment in einer touristischen Anlage verweigert

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Puerto Rico – Erstmals seit dem Inkrafttreten des Tourismus- und Landgesetzes von 2013 wurde einer Eigentümerin aus Holland der Zugang zu Ihrem Apartment in einem touristischen Komplex in Puerto Rico verweigert. Die Geschäftsleitung des Komplexes behauptet gegenüber der Frau, dass das Gesetz die Nutzung als Wohnraum in dem Gebäude verbietet und die touristische Nutzung erzwinge. Die Frau zeigte dies bei der Guardia Civil an, der Vorfall ereignete sich am letzten Freitagabend.

Zu den Fakten, am 28. Februar kaufte das Ehepaar aus Holland das Apartment von einem Deutschen Mann, der es bis zu dem Zeitpunkt selbst genutzt hatte. Am 5. März kam das Paar aus Holland zurück, um das Apartment vorzubereiten mit Möbeln etc. Dann verließ das Paar die Insel wieder, zehn Tage danach versendete die Leitung der Anlage E-Mail an die Eigentürmer, in denen darauf hingewiesen wurde, dass die Apartments trotz des Kaufs nicht nutzbar sind, dies wurde mit den normativen Änderungen des Tourismusgesetzes von 2013 begründet. Als das Paar am vergangenen Freitag auf die Insel zurückkehrte, war der Zugang zum Apartment dann nicht möglich, die Schlösser wurden ausgetauscht.

Begründet wurde dies mit dem Paragrafen, der regelte, dass seit dem 1. Januar 2017 erworbene Immobilien in touristischen Anlagen nicht mehr für private Zwecke verwendet werden dürfen. Wir berichteten damals ebenfalls darüber. Eben dieser Paragraf erlaubte es jedoch auch, das man in einer touristischen Anlage wohnen dürfe, solange man lebt, sofern man die Immobilie eben vor dem 1. Januar 2017 erworben hatte. Das Verwaltungsgericht hatte diesen Paragrafen bisher nicht gekippt. Denn er greift auch nur unter er Voraussetzung, dass die Mehrheit von 51% der Anlage in touristischer Vermietung sind, dies scheint in der Anlage in Puerto Rico der Fall zu sein.

Die Frau war jedenfalls am Freitagabend so am Boden und wusste nicht, was Sie machen sollte. Das Personal der Anlage hatte Ihr gesagt, man muss sich an die klaren Vorgaben der Direktion halten, man kann Ihr aber helfen, indem Sie übergangsweise ein anderes Apartment beziehen könne. Auch die Intervention des Maklers, der die Immobilie an die Frau vermittelt hatte, brachte keinen Erfolg. Die Direktion der Anlage erklärte der Frau daraufhin: „Wir verstehen dies eine schwierige Situation ist (…), aber die Apartments können nicht als private Adresse verwendet werden. Durch E-Mail-Korrespondenz haben wir den rechtlichen Status der Anlage klargestellt: Die Nutzung als Wohnraum ist nicht gestattet. Es gibt andere Eigentümer, die in der Anlage wohnen wollen, aber sie dürfen auch nicht, diese ist rechtlich dazu bestimmt, ein touristisches Produkt zu sein“.

Laut der Plattform für betroffene durch das Tourismusgesetz (PALT) hat die Leitung der Anlage allen Eigentümern 250 Euro monatlich für die touristische Nutzung und Inbetriebnahme der Apartments angeboten.

Rechtlich wird dies ein spannender Fall, auch wenn die Situation für das Paar aus Holland fürchterlich sein muss, die „Warnungen“ gab es jedoch schon seit 2017, diese wiederholen wir hier an der Stelle gerne nochmals, wir raten dringend davon ab, ein Apartment oder Bungalow in einem touristischen Ort zu erwerben! Die Zukunft wird nicht mehr so rosig aussehen, wie es evtl. derzeit teilweise noch der Fall ist. Suchen Sie lieber etwas in einem Gebäude außerhalb der touristischen Zentren oder lassen Sie sich das Grundbuch zeigen, ob das Gebäude ggf. als Residenz eingetragen ist, dann haben Sie zumindest bessere Karten. – TF

Weitere Artikel zum Thema:
Neues Landgesetz – Wohnraum im Tourismus kann bleiben wenn er vor dem 1. Januar erworben wurde, vom 20.05.2017

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