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Bußgelder zugestellt – Tourismusgesetz wird nach 10 Jahren angewendet – Proteste!

Private Nutzung von Immobilien in touristischen Zonen wird bestraft.

Kanarische Inseln – Das Tourismusgesetz von 2013 ist eigentlich relativ eindeutig, nun, 10 Jahre später, werden die ersten Sanktionen gegen Immobilienbesitzer ausgesprochen, die in touristischen Ferienanlagen den Haupt- oder Zweitwohnsitz haben. Die Plattform der „Betroffenen des kanarischen Tourismusgesetzes“ klagen diese Praxis öffentlich an und protestieren dagegen. Als Vorsitzende der Plattform sagt Maribe Doreste, dass „wir mit Geldstrafen belegt werden, wenn wir unsere eigene Immobilie nutzen“.

Die Strafen liegen zwischen 2.000 und 9.000 Euro. Maribe Dorest sagt jedoch, dass alle zugestellten Strafen nichtig seien. Sie klärte auf einem Treffen, welches am vergangenen Samstag in Playa del Inglés stattfand, die Betroffenen darüber auf. Nach eigenen Schätzungen nahmen rund 500 Menschen daran teil, anschließend wurde auf der Straße protestiert. Man vertritt die Meinung, dass die Strafen ungültig sind, weil diese mit dem Landgesetz von 2017 kollidieren, demnach sind übergangsweise alle Apartments und Bungalows, die vor dem 1. Januar 2017 privat genutzt wurden, rechtlich unantastbar.

Der Verband habe bereits Klage gegen die ersten Sanktionsbescheide eingereicht, konkret wohl gegen alle Bescheid, die eine Strafe von 2.356 Euro enthalten. In einem Fall sei die Besitzerin seit 38 Jahren die Eigentümerin des bewohnten Apartments.

Das sagt das Gesetz aktuell

Das Gesetz von 2013 hat jedoch ein klares Ziel, dass „Die Bewohnung touristischer Gebiete vermieden werden und ggf. umgekehrt werden muss“. Zudem hat in den touristischen Zonen „der kommerzielle und touristische Charakter Vorrang vor allen anderen Zwecken“.

Konkret steht in Gesetz geregelt, dass Immobilien, die auf touristischem Grund stehen, angemietet werden müssen, um sich darin aufhalten zu können. Diese Anmietung darf jedoch nicht auf privater Ebene passieren, sondern muss über eine touristische Verwaltungsgesellschaft erfolgen. Dies kann auch eine Person sein, die die volle Verantwortung der touristischen Anlage gegenüber dem Gesetzgeber übernimmt. Die einzige Ausnahme ist eben das Gesetz von 2017, welches den Besitzer, die nachweislich vor dem 1. Januar die Immobilie besessen hatten, das Recht einräumt, darin selbst zu leben. – TF

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