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Das neue Corona-Gesetz der Kanaren ist da, hier zusammengefasst:

Lesedauer 8 Minuten

Kanarische Inseln – Heute wurde im BOC der Kanaren das neue Corona-Gesetz veröffentlicht. Dies regelt ab sofort, also mit Wirkung ab heute, die Corona-Maßnahmen auf den Kanarischen Inseln. Die Gültigkeit des Gesetzes ist ohne zeitliche Begrenzung angegeben. Das Gesetz gilt, laut Definition im Gesetz, „so lange der nationale Gesundheitsnotstand anhält, es entfällt, sobald der nationale Gesundheitsnotstand aufgehoben wird“.

Mit dem Gesetz ist jeder Bürger, Besucher, Geschäftsbetreiber und so weiter dazu rechtlich verpflichtet, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, sofern dies erforderlich und vorgeschrieben ist. Es wurde definiert, was als Außenbereich gewertet wird. Ein Außenbereich ist jeder offene Raum, der nicht mehr als zwei Außenwände hat und dessen Oberfläche nicht mit mehr als 50 % bedeckt ist. Also Terrassen, die an drei Seiten geschlossen sind oder voll überdacht sind, gelten nicht als Außenbereich. An der Maskenpflicht wurde nichts geändert.

Der allgemeine Sicherheitsabstand wurde mit 2 Metern definiert. Dieser gilt nicht für Personen, die zusammenleben.

Es gibt neue diverse Grundregeln, darunter auch für Großveranstaltungen. Im Außenbereich ist die maximale Grenze auf 750 Personen festgelegt oder 75 % der maximalen Kapazität der Räumlichkeit, in der die Veranstaltung stattfinden wird. Wenn es sich um geschlossene Räume handelt, dann sind die maximale Kapazität auf 500 Personen oder 50 %. Allerdings müssen auch die Regeln der einzelnen Warnstufen eingehalten werden. Nicht als Großveranstaltung gelten Sitzungen und Versammlungen, Demonstrationen und Märkte. Jede Veranstaltung muss zuvor von den Gesundheitsbehörden genehmigt werden. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, sofern es schon eine allgemeine Genehmigung für den Veranstaltungsort gibt und die Veranstaltung im Rahmen der vorliegenden Genehmigung stattfindet.

Wie bereits angekündigt wurde, bleiben die vier Warnstufen erhalten, die Regierung hat sich aber den Weg frei gemacht anhand des Gesetzes weitere Maßnahmen einzuführen, sofern dies erforderlich ist. Die gleiche Möglichkeit gibt es im Übrigen auch für mehr Lockerungen.

Hier nun die aktuellen neuen Regeln der einzelnen Warnstufen:

WARNSTUFE 1:
– Maximale Kapazität im Außenbereich 100 % – Im Innenbereich 75 %
– Die maximale Anzahl an Personen die sich treffen darf: 12, wenn die Gruppe nur aus Mitbewohner besteht, kann die Grenze so hoch liegen, wie es Mitbewohner an der gleichen Adresse gibt.
Schließzeit für alle Betriebe: 3 Uhr Nachts
Massenveranstaltungen: Außen maximal 750 Personen oder 75 % (können also auch mehr Personen sein), innen maximal 500 Personen oder 50 %.
Reisegruppen: Maximal 50 Personen
Nachtbars/Clubs: Erlaubt, aber ohne Tanzen. Registrierungspflicht für Mitarbeiter und Besucher für Rückverfolgbarkeit.
Zuschauerzahl bei offenen Veranstaltungen (Konzerte, Kultur, Freizeit, Sport etc.): Außenbereich 75 % sitzend und ohne Verzehr. Mit Verzehr maximal 50 %. Stehend maximal 50 %. Innenbereich nur sitzend und ohne Verzehr mit maximal 50 %.
Outdoor Kinder- und Jugendcamps mit maximal 75 %.
– Keine Begrenzung für Taxen und Co.
– Nutzung von Saunen nur alleine oder mit Mitbewohnern, keine anderen Personen gleichzeitig zugelassen.
– Verkauf von Alkohol auf der Straße, in Parks etc. ist verboten.
Sportaktivitäten möglich, entsprechende Regeln an den Sportzentren beachten. Darunter aus Maskenpflicht in Innenbereichen oder wenn der Abstand von 2 Metern nicht sichergestellt ist.


WARNSTUFE 2:
– Maximale Kapazität im Außenbereich 75 % – Im Innenbereich 50 %
– Die maximale Anzahl an Personen die sich treffen darf: 8, wenn die Gruppe nur aus Mitbewohner besteht, kann die Grenze so hoch liegen, wie es Mitbewohner an der gleichen Adresse gibt.
Schließzeit für alle Betriebe: 2 Uhr Nachts
Massenveranstaltungen: Außen maximal 750 Personen oder 75 % (können also auch mehr Personen sein), innen maximal 500 Personen oder 50 %.
Reisegruppen: Maximal 30 Personen
Nachtbars/Clubs: Erlaubt, aber ohne Tanzen. Registrierungspflicht für Mitarbeiter und Besucher für Rückverfolgbarkeit.
Zuschauerzahl bei offenen Veranstaltungen (Konzerte, Kultur, Freizeit, Sport etc.): Außenbereich 50 % sitzend und ohne Verzehr. Mit Verzehr maximal 33 %. Stehend ist untersagt. Innenbereich ist untersagt.
Outdoor Kinder- und Jugendcamps mit maximal 75 % oder 100 Personen.
– Keine Begrenzung für Taxen und Co.
– Begrenzung in Bussen: 50 %.
– Nutzung von Saunen nur alleine oder mit Mitbewohnern, keine anderen Personen gleichzeitig zugelassen.
– Verkauf und Konsum von Alkohol auf der Straße, in Parks etc. ist verboten.
Sportaktivitäten möglich, entsprechende Regeln an den Sportzentren beachten. Darunter aus Maskenpflicht in Innenbereichen oder wenn der Abstand von 2 Metern nicht sichergestellt ist.
Besuchsbegrenzungen in Krankenhäusern zu Besuchszwecken und FFP2-Maskenpflicht
Kapazitätsgrenze für alle Innenraumaktivitäten für Freizeit und Kultur (Kinos, Museen, Bingohallen usw.): 55 %



WARNSTUFE 3:
– Maximale Kapazität Gastgewerbe im Außenbereich 75 % – Im Innenbereich 40 %
Kapazitätsgrenze für alle Innenraumaktivitäten für Freizeit und Kultur (Theatern, Kinos, Musiksälen, Kulturzentren, Bibliotheken, Konzertsäle, Ausstellungssäle, Museen, Ausstellungs- oder Konferenzräumen): 55 %
– Alle anderen Aktivitäten im Außenbereich 50 % und innen 33 %
– Die maximale Anzahl an Personen die sich treffen darf: 6, wenn die Gruppe nur aus Mitbewohner besteht, kann die Grenze so hoch liegen, wie es Mitbewohner an der gleichen Adresse gibt.
Schließzeit für alle Betriebe: 1 Uhr Nachts
Massenveranstaltungen: In keinem Fall mehr als 1.000 Personen! Alles abhängig von den lokalen Gesundheitsbehörden.
Reisegruppen: Maximal 20 Personen
Nachtbars/Clubs: Erlaubt, aber ohne Tanzen. Registrierungspflicht für Mitarbeiter und Besucher für Rückverfolgbarkeit.
Zuschauerzahl bei offenen Veranstaltungen (Konzerte, Kultur, Freizeit, Sport etc.): Die Verschiebung wird empfohlen.
Outdoor Kinder- und Jugendcamps mit maximal 33 % oder 20 Personen.
– Begrenzung für Taxen und Co: Sitz neben Fahrer muss frei bleiben!
– Begrenzung in Bussen: 50 %.
– Nutzung von Saunen und allen anderen Wellness-Einrichtungen ist untersagt. Pools im Außenbereich mit maximal 33 %. Schwimmbäder nur zu therapeutischen Zwecken genehmigt.
Verkauf und Konsum von Alkohol auf der Straße, in Parks etc. ist verboten.
Sportaktivitäten möglich, entsprechende Regeln an den Sportzentren beachten. Darunter aus Maskenpflicht in Innenbereichen oder wenn der Abstand von 2 Metern nicht sichergestellt ist.
Besuchsbegrenzungen in Krankenhäusern zu Besuchszwecken und FFP2-Maskenpflicht
Spielplätze sowohl innen als auch außen dürfen nicht genutzt werden. Auch Ruhezonen wie Bänke etc. dürfen nicht genutzt werden.
Registrierungspflicht in der Gastronomie, wenn man im Innenbereich sitzen will.
Spielstätten (Casino, Bingo etc.) sowie Wettbüros dürfen keinen Verzehr anbieten, Gäste müssen registriert werden.
– Bei kulturellen Aktivitäten in Kinos, Theatern, Auditorien und anderen Innenräumen ist das Essen oder Trinken während der Shows oder Sitzungen nicht gestattet.
Camping untersagt
Märkte dürfen nur unter freiem Himmel stattfinden
Messen in Innenräumen untersagt
Parks, Strände und öffentliche Plätze werden um 22 Uhr geschlossen
Shows mit Chören, Bands, Orchestern oder anderen Musikgruppen, bei denen die dauerhafte Verwendung der Maske und der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von zwei Metern nicht dauerhaft eingehalten werden können, sind in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.
– Besuche in Studentenwohnheimen untersagt, Gemeinschaftsräume geschlossen
Freizeiteinrichtungen für Jugendliche und Kinder geschlossen
Konferenzen, Kongresse etc. nur per Videoschalte erlaubt
Bei Prüfungen in Schulen und Universitäten liegt die Kapazitätsgrenze pro Klassenraum bei 33 %.


WARNSTUFE 4:
– Maximale Kapazität Gastgewerbe im Außenbereich 75 % – Im Innenbereich 25 %
Kapazitätsgrenze für alle Innenraumaktivitäten für Freizeit und Kultur (Theatern, Kinos, Musiksälen, Kulturzentren, Bibliotheken, Konzertsäle, Ausstellungssäle, Museen, Ausstellungs- oder Konferenzräumen): 33 %
Beherbergungsbetriebe: 33 % in öffentlichen Bereichen
Öffentlich zugängliche Gewerberäume sowohl im Innen. Als auch Außenbereich: 33 %
Kirchen, Beerdigungen etc.: 33 % sowohl innen, als auch außen
Strände: Maximal zu 50 % belegbar
Private Bildungseinrichtungen: Maximal 33 % nutzbar
Freizeitangebote mit wirtschaftlichem Interesse: Maximal 50 % nutzbar
– Alle anderen Aktivitäten im Außenbereich 33 % und innen 25 %
– Die maximale Anzahl an Personen die sich treffen darf: 6, wenn die Gruppe nur aus Mitbewohner besteht, kann die Grenze so hoch liegen, wie es Mitbewohner an der gleichen Adresse gibt.
Schließzeit für alle Betriebe: 1 Uhr Nachts
Massenveranstaltungen: In keinem Fall mehr als 750 Personen! Alles abhängig von den lokalen Gesundheitsbehörden.
Reisegruppen: Maximal 20 Personen
Nachtbars/Clubs: Erlaubt, aber ohne Tanzen. Registrierungspflicht für Mitarbeiter und Besucher für Rückverfolgbarkeit.
Zuschauerzahl bei offenen Veranstaltungen (Konzerte, Kultur, Freizeit, Sport etc.): nicht erlaubt.
Outdoor Kinder- und Jugendcamps mit maximal 33 %.
– Begrenzung für Taxen bei der Belegung
– Begrenzung in Bussen: 33 %.
– Nutzung von Saunen und allen anderen Wellness-Einrichtungen ist untersagt. Pools im Außenbereich mit maximal 33 %. Schwimmbäder nur zu therapeutischen Zwecken genehmigt.
Verkauf und Konsum von Alkohol auf der Straße, in Parks etc. ist verboten.
Sportaktivitäten möglich, entsprechende Regeln an den Sportzentren beachten. Darunter aus Maskenpflicht in Innenbereichen oder wenn der Abstand von 2 Metern nicht sichergestellt ist. Zuschauer sind jedoch untersagt.
Besuchsverbot in Krankenhäusern mit Ausnahme von Minderjährigen, dann gilt FFP2-Maskenpflicht
Spielplätze in privater Hand sowohl innen als auch außen dürfen nicht genutzt werden. Auch Ruhezonen wie Bänke etc. dürfen nicht genutzt werden.
Registrierungspflicht in der Gastronomie, wenn man im Innenbereich sitzen will.
Spielstätten (Casino, Bingo etc.) sowie Wettbüros dürfen keinen Verzehr anbieten, Gäste müssen registriert werden.
– Bei kulturellen Aktivitäten in Kinos, Theatern, Auditorien und anderen Innenräumen ist das Essen oder Trinken während der Shows oder Sitzungen nicht gestattet.
Camping untersagt
Märkte dürfen nicht stattfinden
Messen in Innenräumen untersagt
Parks, Strände und öffentliche Plätze werden um 22 Uhr geschlossen
Shows mit Chören, Bands, Orchestern oder anderen Musikgruppen, bei denen die dauerhafte Verwendung der Maske und der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von zwei Metern nicht dauerhaft eingehalten werden können, sind in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.
– Besuche in Studentenwohnheimen untersagt, Gemeinschaftsräume geschlossen
Freizeiteinrichtungen für Jugendliche und Kinder geschlossen
Konferenzen, Kongresse etc. nur per Videoschalte erlaubt
– Bei Prüfungen in Schulen, Universitäten und bei Bewerbungsverfahren etc. liegt die Kapazitätsgrenze pro Raum bei 33 %.
Sport am Strand nur als Einzelperson erlaubt
Städtische Spielplätze und Sportinstallationen auf der Straße werden gesperrt
Altenheime und Pflegeeinrichtungen: Nur geimpfte Personen dürfen diese verlassen.
Eigentümerversammlungen dürfen nur noch aus nicht verschiebbaren Gründen stattfinden, mit maximal 25 %.
Ausreise von Inseln der Warnstufe 4 auf andere Inseln nur mit Coronatest (maximal 48 Stunden alt) möglich. Sofern die Person 12 Jahre oder älter ist. Ausgenommen sind: Passagiere im Transit, Personen die aus medizinischen Zwecken reisen, Arbeitsreisen, Bildungsreisen, Rückkehr zum Wohnort, Pflege bedingte Reisen, Finanz- und Versicherungs-Reisen, Reisen aufgrund behördlicher Vorgaben, Reisen zum Zweck der Unterstützung der Landwirtschaft oder von Haustieren, Reisen von Sportmannschaften zu Wettbewerbszwecken, Reisen aufgrund höherer Gewalt oder Notstand. Natürlich müssen Personen mit Coronaimpfung keinen Test beibringen. Sofern die komplette Impfung länger als 14 Tage her. Personen die innerhalb von 180 Tagen vor Reiseantritt das Virus überstanden haben, benötigen auch keinen Test.


Das allgemeine Rauchverbot auf den Kanaren steht zwar noch im Gesetz, wurde aber etwas „schwammig formuliert“. Es wird verboten aber „abhängig der Räumlichkeit oder Einrichtung“, was dies genau bedeuten soll, müsste wohl ein Anwalt versuchen zu erklären. Natürlich gilt weiterhin auch das Gesetz für den Zugang zu touristischen Unterkünften auf den Kanaren. Alle Dekrete, die bisher die Corona-Regeln enthalten hatten, wurden mit dem neuen Gesetz aufgehoben.

Ein wohl ganz wichtiger Aspekt ist aber auch noch, dass „personalisierte Beschränkungen oder Verpflichtungen“ geben kann. Damit sind besonders verpflichtende Corona-Test für Arbeitnehmer gemeint, die sich nicht impfen lassen wollen. Selbsttests sind allerdings untersagt. Nur ausgewiesene Labore dürfen diese Tests durchführen. Die Gesundheitsbehörden können jederzeit genau festlegen, welche Berufssparten dazu verpflichtet werden, ein Corona-Zertifikat vorzuleben. Sollte man weder ein Corona-Zertifikat noch einen Test vorlegen wollen, so wird diese Weigerung schriftlich festgehalten und die Arbeit oder Tätigkeit kann nicht durchgeführt werden. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen dies haben wird, ist allerdings offen. Wenn man nun das gesamte BOC lesen will, dafür haben wir fast drei Stunden gebraucht, der findet es hier. – TF

Weitere Artikel zum Thema:
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