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Ihre Rechte im Luftraum: Fluggastrechte bei Flügen nach Gran Canaria

Die Fluggastrechteverordnung ist ein wichtiges Gesetz der Europäischen Union!

Lesedauer 3 Minuten

Die Insel Gran Canaria war bisher bei vielen eher als das Rentnerparadies bekannt. Dabei ist diese Insel, welche sich gar nicht so weit entfernt von der afrikanischen Küste befindet, ein richtiges Paradies. Sie hat ein wunderschönes und vielseitiges Land zu bieten. Wer sich gerne in noch nicht überfüllten Touristengebieten aufhält, der sollte sich von der Partyhauptstadt Maspalomas fernhalten. Hier kommt nur her, wer ausgiebig feiern möchte und sich in einer der überlaufenden Kneipen wohl fühlt. Naturliebhaber werden hier voll und ganz in den anderen Gebieten auf ihre Kosten kommen. Die wunderschöne Küstenlandschaft lädt genauso ein, wie das bergige Inland. Hier kann man malerische Städtchen besuchen oder auch eine ausgiebige Wanderung auf den Roque Nublo anstreben.

Erst einmal hinkommen
Wie wir bereits wissen, Gran Canaria ist eine Insel, welcher vor der afrikanischen Grenze liegt. Somit kann man weder mit dem Auto, noch mit dem Zug anreisen. Dafür gibt es aber Flugverbindungen von den größeren deutschen Flughäfen aus. Leider entpuppt sich so ein Flug nicht immer als Vergnügen. Fluggäste müssen sich manchmal mit unschönen Flugverspätungen oder sogar Flugausfällen auseinandersetzen. Zum Glück sind die Rechte für alle Passagiere in der Fluggastrechteverordnung genaustens geregelt.

Die Fluggastrechteverordnung wird auch als Verordnung Nr. 261/2004 bezeichnet. Sie ist ein wichtiges Gesetz der Europäischen Union, welches dazu dient, die Rechte von Fluggästen zu schützen und zu regeln. Somit ist hier genaustens aufgelistet, wie Fluggesellschaften in Fällen von Flugverspätungen, -ausfällen oder sonstigen Störungen handeln müssen. 2004 wurde die Fluggastrechteverordnung eingeführt und ist seitdem ein maßgeblicher rechtlicher Rahmen. Es muss sich bei der gebuchten Fluggesellschaft aber um ein europäisches Luftfahrtunternehmen handeln.

Fluggastrechteverordnung im Detail

Die Verordnung greift für alle Flüge, die von Flughäfen in der europäischen Union starten oder auch in die EU zurückkehren. Die Staatsangehörigkeit der Fluggäste spiel hierbei keine Rolle. Tritt nun der Fall ein, dass ein Fluggast eine Flugverspätung hat, dann steht ihm, nach dieser Verordnung, eine Entschädigung zu. Dies aber nur, wenn der Flug mehr als drei Stunden, nach der geplanten Ankunftszeit, erst das Ziel erreicht. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt davon ab, wie lang die Flugstrecke war.

Sollte der Flug zum großen Bedauern komplett annulliert werden, dann erhält der Fluggast ebenfalls eine Entschädigung, welche sich an der Flugdistanz bemisst. Aber nur, wenn sich die Annullierung nicht mindestens zwei Wochen im Voraus mitgeteilt wurde.

Verpflichtungen
Aber nicht nur entgeltliche Entschädigungen stehen den Passagieren bei Verspätungen und Annullierungen zu. Auch sind Fluggesellschaften dazu verpflichtet, bei längeren Ausfällen die Passagiere angemessen zu Unterstützen und zu Betreuen. Hierzu werden den geschädigten Mahlzeiten und Erfrischungen ermöglicht. Diese werden direkt verteilt oder können in Form von Essensmarken erfolgen, welchen dann in dem Flughafen eingelöst werden. Sollte sich eine Verzögerung sogar länger als 6-8 Stunden herauszögern, dann steht dem Fluggast eine Unterbringungsmöglichkeit zu. Nahegelegene Hotels werden hierzu meist genutzt, damit die Fluggäste die Gelegenheit bekommen, sich auszuruhen und frisch machen zu können.

Ausnahmefälle
Im Normalfall geben sich die Fluggesellschaften große Mühe, um den Fluggästen ein tolles und unkompliziertes Reiseerlebnis zu bieten. Nicht immer kann dies allerdings eingehalten werden. Die Fluggesellschaft muss aber nicht für alle Ausfälle aufkommen. Hier kommt es darauf an, was der Ursprung der Verspätung oder Annullierung war.

Gründe, bei der die Fluggesellschaft Entschädigungen leisten muss:
• Technische Probleme
• Airline Personal Streik
• Personalmangel
• Nichteinhalten der Ruhezeiten des Flugpersonals
• Wirtschaftliche Probleme

Gründe, bei der die Fluggesellschaft KEINE Entschädigung leisten muss:
• Unwetter
• Blitzschlag
• Vogelschlag
• Fluglotsenstreik
• Politische Krisen

Seine Rechte kennen

Wenn man nun als Fluggast unter einer solchen Beeinträchtigung der Flugreise leidet, dann kann der Weg zur Entschädigung leider noch weit sein. Denn auch wenn man das Recht auf Entschädigung hat, heißt es nicht, dass man ohne weiteres zu seiner Entschädigung kommt. Hier kann dann Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Online Plattform prüft dann den Anspruch und ob dieser geltend gemacht werden kann. Sollte dies der Fall sein, dann nimmt sie Kontakt mit der Fluggesellschaft auf und kümmert sich um den ganzen schriftlichen Horror. Bezahlt wird sie nur, wenn am Ende tatsächlich eine Entschädigung zum geschädigten Fluggast fließt. Dann wird eine kleine prozentuale Beteiligung verlangt, welche den eingesparten Stress aber wieder aufwiegt.

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