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Steuer-Falle Verzugszinsen: Muss man Rückzahlungen vom Finanzamt Spanien versteuern?

Spanien verstößt auch hier vermutlich gegen mehrere EU-Vorgaben.

Lesedauer 4 Minuten

Spanien – In der letzten Zeit haben wir ja mehrfach über gerichtliche Siege gegen das spanische Finanzamt berichtet. Wie beispielsweise den Fall Shakira oder den von James Rodriguez. Daraus ergab sich die Frage, wie es eigentlich mit den Zinsen genau aussieht, welche das Finanzamt an den Verfahrenssieger zahlen muss.

Wenn das spanische Finanzamt (AEAT) Geld zurückzahlen muss, erstattet es nicht nur die zu viel gezahlte Steuer, sondern legt automatisch Verzugszinsen (intereses de demora) oben drauf (aktueller Zinssatz: 4,0625 % pro Jahr), oder je nach Gericht festgelegtem Zinssatz.

Wie diese Zinsen in der Einkommensteuererklärung (IRPF) zu behandeln sind, regelt die aktuelle spanische Rechtsprechung wie folgt:

Die aktuelle Regelung: Besteuerung als Veräußerungsgewinn
Seit einem wegweisenden Urteil des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) vom Januar 2023 gilt die offizielle Linie:
• Die vom Finanzamt gezahlten Zinsen werden als Veräußerungsgewinn (ganancia patrimonial) eingestuft.
• Sie müssen in die allgemeine Bemessungsgrundlage (base imponible general) der Steuererklärung eingetragen werden.

Der Haken dabei: Die Zinsen werden nicht mit dem meist günstigeren Spartarif (base del ahorro) versteuert, sondern mit dem persönlichen, progressiven Einkommensteuersatz, der bei Spitzenverdienern in Spanien bis zu 47 % (je nach Region sogar knapp 50 %) betragen kann. Das Finanzamt holt sich also einen beträchtlichen Teil der Entschädigung direkt wieder zurück.

Das juristische Hin und Her (Das „Ping-Pong-Spiel“)

Die Besteuerung dieser Zinsen ist in Spanien extrem umstritten, da der Oberste Gerichtshof seine Meinung dazu in den letzten Jahren immer wieder komplett umgeworfen hat:

Bis Ende 2020: Die Zinsen mussten regulär versteuert werden.
Dezember 2020: Das Gericht änderte seine Meinung. Es entschied, dass diese Zinsen reinen Entschädigungscharakter haben (um den Schaden auszugleichen, den der Staat verursacht hat) und daher steuerfrei (no sujeto) sind.
Januar 2023: Das Gericht vollzog eine 180-Grad-Wende und entschied zugunsten des Fiskus: Zinsen sind doch wieder als ganancia patrimonial voll steuerpflichtig.

Ganz aktuell: Das Thema wird im Mai 2026 neu aufgerollt

Falls Sie davon betroffen sind, sollten Sie die spanischen Steuer-News genau im Auge behalten. Das Tribunal Supremo hat brandaktuell (Mai 2026) eine neue Revision zugelassen, um diese Praxis erneut zu überprüfen.

Viele Steuerexperten kritisieren die aktuelle Regelung scharf, da es paradox ist, dass der Bürger dafür Steuern zahlen muss, dass der Staat jahrelang unrechtmäßig sein Geld blockiert hat. Das Gericht will nun zwei Dinge klären:
1. Ob diese Zinsen angesichts ihrer Entschädigungsfunktion wirklich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigern (und somit steuerpflichtig sein sollten).
2. Ob die harte Kehrtwende aus dem Jahr 2023 überhaupt rückwirkend auf alte Steuerjahre angewendet werden durfte.

EU-Richtlinien werden „gebogen“ und eine Grauzone ist vorhanden(noch)

Aktuell gibt es entsprechende EU-Beschwerden und europarechtliche Prinzipien, gegen die Spanien mit dieser Regelung im Moment massiv zu verstoßen droht. Genau aus diesem Grund wackelt die spanische Rechtsprechung derzeit so stark.

Hier sind die drei entscheidenden Hebel, an denen das spanische Modell europarechtlich angegriffen wird:

1. Die offizielle Beschwerde bei der Europäischen Kommission

Die aktuelle Welle der Verunsicherung in Spanien wurde unter anderem durch eine formelle Beschwerde bei der Europäischen Kommission ins Rollen gebracht (eingereicht durch renommierte spanische Steuerrechtler).
• Das Argument gegen Spanien: Wenn der Staat unrechtmäßig Geld von Bürgern oder Unternehmen einbehält (wie bei Shakira oder den anderen Prominenten) und dieses nach Jahren zurückzahlen muss, ist die Zinszahlung kein „Gewinn“. Sie ist der reine finanzielle Ausgleich für den erlittenen Schaden und den Kaufkraftverlust.
• Der Verstoß: Indem Spanien diese Zinsen mit bis zu 47 % (oder mehr) in der allgemeinen Bemessungsgrundlage (base general) besteuert, neutralisiert das Land den vom Gesetz vorgeschriebenen Entschädigungseffekt. Die EU-Kommission prüft derzeit, ob dies gegen das Prinzip der Effektivität des EU-Rechts verstößt.

2. Verstoß gegen das EU-Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit (Proporcionalidad)

Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung zu anderen Steuersachverhalten (z. B. beim berüchtigten spanischen „Modelo 720“ über Auslandsvermögen) klargestellt, dass nationale Steuerstrafen und fiskalische Belastungen verhältnismäßig sein müssen.
• Wenn die Steuerbehörde (AEAT) selbst Verzugszinsen von Steuerzahlern fordert, durften diese in Spanien lange Zeit nicht einfach als „Betriebsausgabe“ steuerlich abgesetzt werden.
• Dass der Staat im umgekehrten Fall aber Steuern auf seine eigenen Strafzahlungen verlangt, schafft eine extreme Asymmetrie. Rechtsexperten argumentieren vor dem spanischen Obersten Gerichtshof, dass diese Ungleichbehandlung der Rechtsprechung des EuGH zur steuerlichen Ausgewogenheit und Verhältnismäßigkeit widerspricht.

3. Parallelen zum EuGH-Urteil „Littlewoods“ (Recht auf volle Erstattung)

Obwohl es kein direktes Urteil für die spanische Einkommensteuer (IRPF) gibt, orientieren sich europäische Juristen an einem wegweisenden EuGH-Urteil aus der Vergangenheit: dem Fall Littlewoods Retail Ltd (C-591/10).
• Der EuGH entschied dort: Wenn ein Mitgliedstaat Steuern unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, haben die Bürger ein Recht auf die Rückerstattung der zu Unrecht erhoben Steuer sowie auf die Zahlung von Zinsen.
• Das Ziel der Zinsen laut EuGH: Der finanzielle Verlust durch die Nichtverfügbarkeit des Geldes muss vollständig ausgeglichen werden.
• Das Problem in Spanien: Wenn die AEAT dem Steuerzahler zwar formal Zinsen zahlt, sich aber die Hälfte davon über die Steuererklärung sofort wieder zurückholt, wird die vom EuGH geforderte vollständige Entschädigung de facto boykottiert.

Fazit für die Praxis:
Spanien verstößt im Moment höchstwahrscheinlich gegen den Geist europäischer Entschädigungsprinzipien. Da die EU-Mühlen und das neue Verfahren beim Obersten Gerichtshof in Madrid parallel laufen, sollten betroffene Steuerzahler gegen ihre Bescheide aktuell zwingend Einspruch unter Berufung auf das europäische Recht einlegen.
Wer im Moment eine Rückerstattung samt Zinsen erhält, muss diese nach geltender Praxis der AEAT in der base general versteuern. Aufgrund des neuen, schwebenden Verfahrens beim Obersten Gerichtshof empfiehlt es sich jedoch, diese Beträge unter Vorbehalt anzugeben oder direkt Einspruch einzulegen, um von einem eventuellen, erneuten Urteilswechsel zu profitieren. Der Fall Shakira ist anders gelagert, da die Sängerin keinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien hat. – TF

Weitere Artikel zum Thema:
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