Kanarische Inseln – Wie von Inselpräsident Ángel Víctor Torres in der vergangenen Woche angekündigt, hat der Ministerrat heute die Bußgelder für die Nichteinhaltung der Coronamaßnahmen erhöht. Am morgigen Freitag oder spätestens am Samstag sollen diese im BOC veröffentlicht werden und treten dann in Kraft. Es soll wohl auch noch vom Parlament validiert werden, hier gäbe es dann theoretisch die Möglichkeit, dass die Bußgelder wieder gekippt werden, das gilt aber als unwahrscheinlich.
Die höchsten Geldstrafen sollen bis zu 600.000 Euro betragen. Diese sogenannten schwerwiegenden Verstöße werden mit jedoch mindestens 60.001 Euro Strafe belegt. Darunter fallen die Organisation und Bewerbung von Veranstaltungen egal, ob auf öffentlichem Rau oder privatem Grund bei denen mehr als 200 Personen anwesend sind und die zuvor nicht genehmigt wurden.
Schwere Verstöße werden mit Strafen von 3.001 Euro bis zu 60.000 Euro bestraft. Darunter fallen unter anderem Alkoholkonsum auf öffentlichen Straßen (Botellones) mit mehr als 10 Personen, die Nichteinhaltung einer angeordneten Quarantäne von Gesundheitspersonal. Auch Veranstaltungen wie bei schwerwiegenden Verstößen, jedoch mit 20 bis 200 Teilnehmer werden so sanktioniert. Wenn die Kapazitätsgrenze um 50 % überschritten ist, die zuvor festgelegt wurde, wird diese Strafe auch verhängt. Sollte man eine Tanzfläche anbieten wird die auch als schwerer Verstoß eingestuft.
Es gibt aber noch weitere Punkte die zu den Sanktionen als schwerer Verstoß gerechnet werden:
– Verhinderung jedweder Inspektionstätigkeit
– Zurückhaltung oder Behinderung bei der Datenverarbeitung
– Weigerung der Zusammenarbeit mit allen öffentlichen Organen inklusive den verschiedenen Polizeieinheiten.
Kleinere Verstöße werden auch nun nicht mehr mit lediglich 100 Euro bestraft, sondern mit mindestens 100 Euro bis maximal 3.000 Euro. Darunter fallen:
– Nichteinhaltung der Maskenpflicht inkl. unsachgemäßer Anwendung der Maske
– Wiederholte Verstöße gegen die Maskenpflicht, werden hier mit dem Höchstbetrag bestraft
– Nichteinhaltung der Rauchverbote
– Botellones mit weniger als 10 Personen
– Weigerung einen Coronatest durchzuführen, sofern dieser von medizinischem Personal angeordnet wurde
– Nichteinhaltung von Bewegungsbeschränkungen, sofern diese vorliegen
– Nichteinhaltung einer angeordneten Quarantäne von allen anderen Personen außer Gesundheitspersonal
– Nichteinhaltung von Kapazitätsgrenzen, sofern diese keinen schweren verstoß darstellen
– Die Teilnahme an Veranstaltungen, ob auf öffentlichen Gelände oder privatem Gelände, bei denen die Maßnahmen nicht eingehalten werden
– Organisation und Bewerbung von Veranstaltungen mit weniger als 20 Personen
– Geschäftsinhaber/Betreiber die Kunden nicht zur Einhaltung der Regeln drängen
– Nichteinhaltung der Informationspflicht von Geschäftsbetreibern gegenüber den Kunden
Manche dieser Bußgelder bzw. Strafzahlungen deuten aber auch ein hohes juristisches Potenzial hin. Beispielsweise die Weigerung einen Coronatest zu machen, dies würde wohl einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte darstellen. Es kann also durchaus sein, dass hier auch nochmals nachjustiert werden muss. – TF
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