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Online-Einkäufe auf den Kanaren: Steuerbefreiung bis 150 Euro bleibt vorerst bestehen

Warum die Reform stockt:

Lesedauer 5 Minuten

Kanarische Inseln – Die geplante Abschaffung der IGIC-Befreiung für Online-Bestellungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro lässt weiter auf sich warten. Obwohl die kanarische Regierung bereits eine entsprechende Gesetzesänderung beim spanischen Staat angestoßen hat, ist bislang keine neue Regelung in Kraft getreten. Die vorgezogenen Neuwahlen in Spanien erschweren nun zusätzlich die Aussichten auf eine zeitnahe Umsetzung. Für Verbraucher bedeutet das zunächst eine gute Nachricht: Die bisherige Steuerbefreiung bleibt vorerst bestehen. Gleichzeitig wächst der Druck des kanarischen Einzelhandels, die steuerlichen Unterschiede zwischen stationärem Handel und internationalen Online-Plattformen zu beseitigen.

Eine Steuerregelung sorgt seit Jahren für Streit

Im Mittelpunkt der Diskussion steht eine Sonderregelung, die 2016 auf den Kanarischen Inseln eingeführt wurde. Sie ermöglicht es, bestimmte Online-Bestellungen mit einem Warenwert von höchstens 150 Euro von der IGIC bei der Einfuhr zu befreien. Hintergrund war damals die schwierige Abwicklung kleinerer Paketsendungen über den Zoll. Die notwendigen Zollanmeldungen, insbesondere das sogenannte DUA-Verfahren, verursachten zusätzliche Kosten und Verwaltungsaufwand. Teilweise verlangten Transportunternehmen hohe Gebühren für die Abwicklung, wodurch der aufkommende Online-Handel auf den Inseln erheblich erschwert wurde.

Mit der Ausnahmeregelung sollte der Einkauf über das Internet vereinfacht werden. Verbraucher konnten kleinere Warenbestellungen aus dem Ausland erhalten, ohne dass dafür grundsätzlich die entsprechende IGIC bei der Einfuhr entrichtet werden musste. Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte Waren, die besonderen steuerlichen oder zollrechtlichen Regelungen unterliegen.

Inzwischen hat sich die Situation jedoch deutlich verändert. Internationale Handelsplattformen haben ihren Marktanteil erheblich ausgebaut. Besonders Anbieter aus Asien erreichen inzwischen auch auf den Kanarischen Inseln eine große Zahl von Kunden. Für den stationären Handel ist die bestehende Steuerregelung deshalb seit Jahren ein Streitpunkt.

Einzelhandel fordert gleiche Wettbewerbsbedingungen

Die Kritik der kanarischen Handelsunternehmen richtet sich vor allem gegen die unterschiedlichen steuerlichen Bedingungen beim Verkauf vergleichbarer Produkte. Während Geschäfte auf den Inseln bei ihren Verkäufen grundsätzlich die geltende IGIC berücksichtigen müssen, können bestimmte Online-Einfuhren unterhalb der 150-Euro-Grenze weiterhin von der Steuerbefreiung profitieren.

Nach Auffassung der Händler entsteht dadurch ein Wettbewerbsnachteil für Unternehmen, die auf den Kanarischen Inseln ansässig sind. Sie müssen neben den steuerlichen Verpflichtungen auch lokale Betriebskosten, Personal und weitere Ausgaben tragen. Internationale Anbieter können dagegen bei bestimmten Sendungen einen Preisvorteil erzielen.

Die Forderung nach einer Änderung ist inzwischen nicht mehr auf einzelne Unternehmen beschränkt. Im Mai und Juni 2026 schlossen sich Vertreter des kleinen, mittleren und großen Handels sowie die Handelskammern zusammen. Sie forderten die kanarische Regierung offiziell dazu auf, die bestehende Steuerbefreiung abzuschaffen und die Wettbewerbsbedingungen neu zu ordnen.

Auch die Handelskammer von Santa Cruz de Tenerife unterstützte diese Forderung. Die Unternehmen sprechen sich dabei nicht grundsätzlich gegen den Online-Handel aus. Vielmehr geht es ihnen darum, dass vergleichbare Warenverkäufe unabhängig vom Vertriebsweg einer möglichst einheitlichen steuerlichen Behandlung unterliegen.

Matilde Asián brachte die Gesetzesänderung auf den Weg

Die kanarische Finanzministerin Matilde Asián griff das Anliegen auf. Im Juni 2026 wurde dem spanischen Staat ein Vorschlag zur Abschaffung der IGIC-Befreiung für entsprechende Online-Bestellungen vorgelegt. Dafür ist eine Änderung des Gesetzes 20/1991 vom 7. Juni erforderlich, das wichtige steuerliche Grundlagen des Wirtschafts- und Finanzregimes der Kanarischen Inseln (REF) regelt.

Die Änderung kann deshalb nicht allein durch eine Entscheidung der kanarischen Regierung umgesetzt werden. Erforderlich ist eine entsprechende Anpassung des gesetzlichen Rahmens auf staatlicher Ebene.

Seit der Übermittlung des Vorschlags ist allerdings keine abschließende Entscheidung bekannt geworden. Mit der Auflösung der spanischen Parlamentskammern und der Ansetzung vorgezogener Neuwahlen für den 29. November 2026 ist die weitere Entwicklung zusätzlich unsicher geworden. Eine Gesetzesänderung, die noch parlamentarisch behandelt werden muss, könnte sich dadurch weiter verzögern.

Die Initiative ist damit nicht automatisch gescheitert. Allerdings muss zunächst abgewartet werden, wie sich die politischen Mehrheiten nach den Wahlen entwickeln und wann die neue Regierung die Angelegenheit wieder aufgreifen kann.

EU-Zollreform bringt zusätzliche Kosten für Online-Bestellungen

Zusätzliche Bedeutung erhält die Diskussion durch die neuen europäischen Zollvorschriften. Seit dem 1. Juli 2026 gilt für bestimmte Online-Sendungen aus Nicht-EU-Staaten mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro ein pauschaler Zollbetrag von drei Euro je Warenkategorie innerhalb einer Sendung. Die Regelung betrifft auch Lieferungen auf die Kanarischen Inseln.

Seit dem 1. November 2026 kommt eine weitere europäische Abgabe hinzu: die sogenannte Union Handling Fee. Sie beträgt zwei Euro je Warenkategorie beziehungsweise entsprechender Position in der Zollanmeldung. Damit können bei einer Sendung mit einer einzigen betroffenen Warenkategorie insgesamt fünf Euro an neuen europäischen Zoll- und Abwicklungskosten anfallen. Enthält ein Paket unterschiedliche Warenkategorien, können die Beträge entsprechend höher ausfallen.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen diesen europäischen Regelungen und der kanarischen IGIC-Befreiung. Der neue Zoll und die Abwicklungsgebühr heben die bestehende Steuerbefreiung der Kanarischen Inseln nicht automatisch auf. Die spanische Steuerbehörde bestätigt ausdrücklich, dass die IGIC-Ausnahme für entsprechende Sendungen weiterhin gilt.

Die europäischen Maßnahmen machen die Situation für internationale Online-Bestellungen dennoch teurer. Insbesondere bei günstigen Produkten können zusätzliche Abgaben einen erheblichen Anteil des ursprünglichen Kaufpreises ausmachen. Ob die Plattformen diese Kosten vollständig selbst tragen oder an ihre Kunden weitergeben, hängt von der jeweiligen Abwicklung und den Geschäftsbedingungen ab.

Auch die Abwicklung der IGIC bleibt eine offene Frage

Neben der eigentlichen Gesetzesänderung muss die kanarische Regierung klären, wie eine mögliche Besteuerung künftig praktisch funktionieren soll. Ein wichtiger Ansatz war, die großen Online-Verkaufsplattformen selbst in die Erhebung und Abführung der IGIC einzubinden.

Dadurch könnten Kunden die Steuer bereits beim Einkauf bezahlen und würden vor der Zustellung nicht mit zusätzlichen Verwaltungsverfahren konfrontiert. Außerdem wäre der endgültige Preis bereits während des Bestellvorgangs besser erkennbar.

Diese Lösung erwies sich allerdings als schwierig. Die Plattformen zeigten nach den bisherigen Angaben wenig Interesse an einer eigenen technischen und administrativen Umsetzung für den vergleichsweise kleinen kanarischen Markt. Eine abschließende Vereinbarung kam deshalb nicht zustande.

Auch die Frage, ob künftig wieder stärker auf das vereinfachte Zollanmeldeverfahren H7 zurückgegriffen werden könnte, ist bislang nicht abschließend geklärt. Ohne eine praktikable Lösung besteht die Gefahr, dass eine Abschaffung der Steuerbefreiung zwar für gleiche steuerliche Bedingungen sorgt, gleichzeitig aber zusätzliche Kosten und Verwaltungsaufwand für die Verbraucher entstehen.

Was bedeutet das jetzt für Verbraucher auf den Kanaren?

Für Online-Käufer auf den Kanarischen Inseln ändert sich durch die bisherige politische Verzögerung zunächst nichts an der geltenden IGIC-Regelung. Solange keine entsprechende Gesetzesänderung beschlossen und in Kraft gesetzt wurde, bleibt die bisherige Befreiung für berechtigte Sendungen bis zu einem Warenwert von 150 Euro bestehen.

Allerdings sollten Verbraucher die neuen europäischen Zollbestimmungen beachten. Bei Waren, die direkt aus Ländern außerhalb der Europäischen Union versendet werden, können seit Juli der Drei-Euro-Zoll und seit November zusätzlich die Zwei-Euro-Abwicklungsgebühr anfallen. Entscheidend sind dabei die Warenkategorien und die tatsächliche Herkunft der Sendung. Ein spanischer Internetauftritt oder eine Preisangabe in Euro bedeutet nicht automatisch, dass ein Produkt aus einem EU-Lager verschickt wird.

Der Streit um die IGIC-Befreiung bleibt damit ein wichtiges wirtschaftspolitisches Thema für die Kanarischen Inseln. Während der Einzelhandel auf eine Änderung der bisherigen Regelung drängt, steht für viele Verbraucher die Frage im Vordergrund, wie teuer Online-Bestellungen künftig werden. Eine endgültige Entscheidung über die Abschaffung der Steuerbefreiung steht weiterhin aus. Wann die Reform wieder auf die politische Tagesordnung kommt, dürfte wesentlich von der Entwicklung nach den spanischen Neuwahlen abhängen. – TF

Weitere Artikel zum Thema:
Online-Shopping auf den Kanaren: Fällt die 150-Euro-Freigrenze?, vom 27.06.2026
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