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Oberstaatsanwaltschaft warnt die kanarische Regierung vor Umsetzung des Flüchtlingspakts mit der PP

"Es gibt keine eindeutigere Situation für einen Minderjährigen in Not als für die unbegleiteten Flüchtlinge“

Lesedauer 3 Minuten

Kanarische Inseln – Der Flüchtlingspakt der kanarischen Regierung mit der spanischen PP-Partei sorgt für massiven Gegenwind auch aus den Reihen der Oberstaatsanwaltschaft. Diese warnte nun die Regierung, dass die These, mit der man den spanischen Staat für die minderjährigen Flüchtlinge verantwortlich machen will, nicht unterstützen wird. Zudem sieht man „keinen Grund, die Einreise an Land zu verzögern“.

María Farnés Martínez, die Oberstaatsanwältin der Kanarischen Inseln sagte gegenüber der Tageszeitung El País, dass „unbegleitete Minderjährige immer hilflos sind. Es gibt keine eindeutigere Situation für einen Minderjährigen in Not als für die unbegleiteten Flüchtlinge“.

Dies war die direkte Reaktion der Staatsanwältin auf die Überlegung der kanarischen Regierung, im operativen Teil der lokalen Verwaltung, ein Dekret zu verabschieden, welches „die Unordnung“, die bei der Aufnahme der minderjährigen Flüchtlinge entsteht, beseitigen soll. Die Staatsanwältin warnte auch davor, dass man bereit sei, ein „Strafverfahren wegen des Verbrechens der Aussetzung von Minderjährigen einzuleiten“, wenn die „Kinder nicht sofort aufgenommen werden“.
Gleichzeitig würdigte die Oberstaatsanwältin die Bemühungen der lokalen Verwaltungen, die bisher gut 5.300 angekommenen minderjährigen Flüchtlinge „im Einklang mit der Rechtsordnung und aus menschlicher Sicht“ aufgenommen zu haben.

Geplantes Dekret zum Flüchtlingspakt

Das geplante Dekret basiert auf einem veröffentlichten Protokoll, wie die Regierung der Kanaren künftig mit Minderjährigen verfahren will. Es soll eine ordnungsgemäße Identifizierung stattfinden, um herauszufinden, ob der Minderjährige ein Asylbewerber ist, dazu wird eine individuelle Akte angelegt. Und danach will die Verwaltung entscheiden, ob man den Minderjährigen aufnimmt, oder eben nicht. Die internationale Rechtssprechung ist bei dem Thema jedoch eindeutig.

Die Staatsanwaltschaft sieht hier massive Rechtsbrüche. Denn das Dekret beinhaltet „Anforderungen, die nicht gesetzlich reguliert sind“. Darüber hinaus zielt das Protokoll darauf ab, die „Verantwortung auf einen Dritten zu übertragen, hier den spanischen Staat“, was aber „nicht machbar ist“. Man befürchtet einen „Schaden bei den Minderjährigen“.

Die Gesetze sind jedoch eindeutig. Denn „ausländische Minderjährige sind eine Gruppe von Menschen, die ein besonderes Plus an Verletzlichkeit haben: Weil die minderjährig sind, weil sie Ausländer sind und weil sie alleine sind“. All dies „bestimmt direkt die Hilflosigkeit und damit die Notwendigkeit, dass die zuständige Verwaltung sie durch Verwaltungsschutzmechanismen in ihre Obhut nehmen muss“, so die Oberstaatsanwältin weiter.

Ohne eine Änderung des Autonomiestatuts kann eine solche Änderung nicht durchgeführt werden, da die Kanarischen Inseln, sowie alle anderen autonomen Regionen nicht die Befugnis besitzen, dem Staat diese Aufgabe aufzuzwingen. Damit „obliegt die Vormundschaft der Minderjährigen bei der autonomen Region, in der sich die Minderjährigen aufhalten“.

Diskriminierung ist im Flüchtlingspakt ebenfalls ein Thema

Zudem warnte María Farnés Martínez vor einer unterschiedlichen Behandlung von ausländischen Minderjährigen zu spanischen Minderjährigen, die in einer vergleichbaren Situation sind. Dies sei „eindeutig eine Diskriminierung aufgrund der Herkunft“. Eine solche Diskriminierung lässt die spanische Verfassung und die Menschenrechtskonvention nicht zu.

„Das veröffentlichte Protokoll legt nicht dar, welche möglichen Folgen es haben könnte, wenn die autonome Gemeinschaft die ihr gesetzlich zugewiesenen Befugnisse, wie etwa den Schutz und die sofortige Hilfe für Minderjährige, nicht wahrnimmt“, so die Oberstaatsanwältin.

Zudem gibt es selbst auf den Kanarischen Inseln klare Regeln für „dringende Situationen“. Beispielsweise gilt bei Minderjährigen auf den Kanarischen Inseln der Grundsatz, „wenn die Dringlichkeit des Falls dies erfordert (…) werden die Maßnahmen der Sozialdienste sofort erfolgen“.

Zusammengefasst gab die Oberstaatsanwältin an Schluss noch an: „Es gibt keinen Grund, ein kleines Kind, das alleine ankommt, einer Prozedur zu unterziehen, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, und seine Aufnahme in eine geeignete Jugendeinrichtung zu verzögern, wo das Gesetz es vorschreibt.“ – TF

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